Udo Zieris, Büro für BBB

Brandschutz - Beratung - Bildung

Mindestabstände zwischen verschiedenen Abschottungssystemen

Die Aufforderung den Abstand einzuhalten, begegnet uns in vielen Lebensbereichen, warum nicht auch im baulichen Brandschutz? Aus den Lehren der Erfahrungen heraus wurden einst Mindestabstände zwischen Gebäuden vorgegeben.

Mit Veröffentlichung der MLAR Fassung März 2000 wurde der einzuhaltende Mindestabstand zwischen nicht miteinander geprüften feuerbeständigen Abschottungssystemen für Leitungsanlagen definiert. Die vorgegebenen 50 mm bezogen sich auf Abschottungssysteme für Rohrleitungen R 90, nach DIN 4102 Teil 11, Ausgabe 12:1985 und Abschottungssysteme für elektrische Leitungen S 90 nach DIN 4102 Teil 9, Ausgabe 05:1990.

Dieser Bezug bestand nur dann, wenn im abP oder abZ der Systeme entsprechende Regelungen fehlten.

Im Newsletter 02/2012 informierte das DIBt über geplante und zum 01.01.2013 einzuführende neue Abstandsregeln. Mindestabstände für Systeme mit abZ / aBG begründen sich seither aus den Größen der Bauteilöffnungen und den Systemfamilien ihrer Belegungen. Obwohl das DIBt klar formulierte, "Zukünftig wird der Abstand einer Abschottung in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen gesondert behandelt. Der Abstand zu anderen nicht näher definierten Öffnungen oder Einbauten bleibt davon unberührt. ...", wurden in der Praxis diese Abstandsregeln großzügig verallgemeinert.



Wie werden Mindestabstände richtig gemessen?

Grundsätzlich gelten die Vorgaben des jeweiligen Nachweises. Wenn Systeme unterschiedliche Angaben zu den Mindestabständen formulieren, gilt das jeweils größere Maß. Im baulichen Brandschutz gilt der Grundsatz Abstand oder Qualität. Bauarten, die durch ein abZ oder aBG zugelassen wurden, wo das DIBt Herausgeber ist, beinhalten die 100 mm bzw. 200 mm Abstandsregel.  Systeme, deren Grundlage ein abP ist, werden von einer MPA herausgegeben. Ein abP kann sowohl die MLAR-Regel mit 50 mm als auch die DIBt-Regel mit 100 mm oder 200 mm beinhalten. Im konkreten Fall sollte die Belegung geplant werden. Die Methode, wer zuerst kommt malt zuerst, kostet unnötig Installationsraum und birgt Ausführungsfehler. Auch wenn die Einzelausführung zulässig ist, kann die Gesamtanordnung falsch sein.




Gilt der Verschluss des Bauteils als Reparatur oder Abschottung?

Auch hierzu hat das DIBt eine Information herausgegeben. Gehen Sie davon aus, dass wenn das Material des Fugenverschlusses zur Familie des geöffneten Bauteils gehört, kann der Restspaltverschluss als Reparatur angesehen werden. Wird der Verschluss jedoch mit Bauprodukten verschlossen, die nicht zu dieser Familie gezählt werden können, gehört der Fugenverschluss zur Abschottung dazu. Diese Unterschiede sind wichtig, um die Messpunkte für die Abstände zwischen den Bauteilen richtig zu bestimmen und um Installationsraum zu sparen.

TB Mindestabstände
Abstände zwischen Abschottungen im Brandschutz
TB Mindestabstände.pdf (385.89KB)
TB Mindestabstände
Abstände zwischen Abschottungen im Brandschutz
TB Mindestabstände.pdf (385.89KB)


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